Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Die gesetzliche Pflegeversicherung wurde am 01.01.1995 als Pflichtversicherung eingeführt und ist im SGB XI geregelt. Die gesetzliche Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Hilfen für Pflegebedürftige zu leisten, die aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit auf solidarische und praktische Unterstützung angewiesen sind. Die Hilfen werden dabei im Einzelfall nach einem festzustellenden „Grad der Pflegebedürftigkeit“ – den sog. Pflegestufen – gewährt.

Pflegegeld oder Sachleistungen
Art und Umfang der Leistungen richten sich somit nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und danach, ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird. Pflegebedürftige haben grundsätzlich die Möglichkeit, Pflegegeld oder Sachleistungen (Hilfe von Pflegediensten) in Anspruch zu nehmen. Sie können über die Verwendung des Pflegegeldes grundsätzlich frei verfügen und das Pflegegeld regelmäßig an die ihn versorgenden Personen als Anerkennung weitergeben. Die Kosten werden allerdings jeweils nur im Rahmen von Höchstsätzen ersetzt. Die Pflegeversicherung ist – im Gegensatz zur Krankenversicherung, die medizinisch notwendige Behandlungen vollständig abdeckt – nur eine Teilkostenversicherung.

Definition der Pflegebedürftigkeit
„Pflegebedürftig sind Personen, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.“ (§ 14 SGB XI)

Pflegestufen
Pflegebedürftige werden entsprechend dem Umfang des Hilfebedarfs einer von drei Pflegestufen (I, II oder III) zugeordnet (§ 15 SGB XI). Je nach Pflegestufe unterscheidet sich die Höhe der Leistungen. Bei einem außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand kann in der Pflegestufe III auch ein sog. Härtefall vorliegen.

Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die zwar einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, jedoch noch nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Pflegestufe I erfüllen, haben bereits seit dem 1. Juli 2008 Anspruch auf einen Betreuungsbetrag in Höhe von 100 oder 200 Euro im Monat. Man spricht hier von der sog. „Pflegestufe 0“.

Mitglieder
Alle gesetzlich krankenversicherten Personen sind von Gesetzes wegen in der sozialen Pflegeversicherung versichert (§ 20 SGB XI). Alle Vollversicherten einer privaten Krankenversicherung (PKV) müssen bei diesem Unternehmen auch einen Versicherungsvertrag zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit abschließen und aufrechterhalten (§ 23 SGB XI).

Voraussetzungen für Pflegeleistungen
Um Pflegeleistungen in Anspruch nehmen zu können, muss der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung zwei Jahre als Mitglied in die gesetzliche Pflegeversicherung eingezahlt haben oder familienversichert gewesen sein.

Private Pflegeversicherung

Die Lebenserwartung der Menschen in Deutschland steigt, und damit auch die Wahrscheinlichkeit, im Alter pflegebedürftig zu werden. Dies ist eine Entwicklung von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung, denn die Folgen des demografischen Wandels stellen unsere sozialen Sicherungssysteme wie die Pflegeversicherung, vor große Herausforderungen. Schon heute macht die wachsende Zahl von Pflegebedürftigen deutlich, dass die finanzielle Vorsorge und eine gute Versorgungsqualität grundlegende Bestandteile der sozialen Absicherung im Alter sein müssen.

Bereits 1984 wurde die freiwillige Pflegeversicherung als Vorsorgelösung ins Leben gerufen. Damit ist die Private Pflegeversicherung 10 Jahre älter als die Soziale Pflegeversicherung, deren Einführung der Gesetzgeber 1994 beschlossen hat. Seitdem ist viel geschehen: Die private Pflegeversicherung hat sich vom reinen Kostenträger zu einem aktiven Gestalter in der Pflege entwickelt. Mit ihrer nachhaltigen Finanzierung der Pflegekosten und ihrem vielfältigen Engagement macht sie Pflege besser – für alle.

„Pflegepflichtversicherung ist nur eine Art Teilkasko“

Viele Menschen wissen nicht, dass ihre Pflegepflichtversicherung als eine Art Teilkasko-Versicherung nur einen bestimmten Anteil der Pflegekosten übernimmt. Für den Pflegebedürftigen bleibt ein Eigenanteil, der bei stationärer Pflege schnell über 1.500 Euro im Monat betragen kann. Wer Ehepartner und Kinder vor finanziellen Belastungen im Pflegefall schützen möchte, kann nach individuellen Bedürfnissen privat vorsorgen – mit einer privaten Pflegezusatzversicherung.

Pflege-Bahr: Die staatlich geförderte Pflege-Zusatzversicherung

Seit dem 01.01.2013 zahlt der Staat für private Pflege-Zusatzversicherungen einen Zuschuss in Höhe von 60 Euro pro Jahr (bzw. 5 Euro pro Monat), wenn diese vorgegebene Mindestkriterien erfüllen. Da die gesetzliche Pflegepflichtversicherung nur einen Teil der Kosten im Pflegefall übernimmt, kann die Versorgungslücke durch die staatlich geförderte Pflege-Zusatzversicherung (sog. Pflege-Bahr / Pflege-Riester) verringert werden.

Da sich aber auch mit der geförderten Pflege-Zusatzversicherung nur ein Teil der Versorgungslücke im Pflegefall schließen lässt, bieten die meisten privaten Krankenversicherer zusätzlich einen „ungeförderten“ Pflege-Tarif als Ergänzung an.

  • Der Tarif muss in Form einer Pflegetagegeld Versicherung angeboten werden.
  • Der Tarif muss Leistungen in den Pflegestufen 0 bis III vorsehen.
  • 100 % tarifliche Leistung in Pflegestufe III – mind. 600 Euro Pflege-Monatsgeld
  • 30 % tarifliche Leistung in Pflegestufe II
  • 20 % tarifliche Leistung in Pflegestufe I
  • 10 % tarifliche Leistung in Pflegestufe 0
  • Der monatliche Mindestbetrag beträgt 15 Euro.
  • Der monatliche Mindest-Eigenbetrag des Versicherungsnehmers (VN) beträgt 10 Euro zzgl. 5 Euro Zulage.
  • Beschränkung der maximalen Wartezeit auf 5 Jahre
  • Übernahme und Anerkennung der gesetzlichen Pflegeeinstufung
  • Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht
  • Verzicht auf die Risikoprüfung oder die Vereinbarung von Risikozuschlägen und Leistungsausschlüssen
  • Annahmezwang für Versicherer, d.h. Personen ab 18 Jahren müssen unabhängig von ihrem Gesundheitszustand versichert werden – mit Ausnahme der Diagnosen Demenz und Pflegebedürftigkeit
  • Keine Zusatzleistungen wie Assistance oder Beitragsbefreiung
    Vom Versicherten ist der „Netto-Betrag“ (Brutto-Beitrag abzgl. des Förderbetrags) zu zahlen.
  • Die Beantragung der Förderung erfolgt durch den privaten Krankenversicherer bis zum 31.03. des Folgejahres.

Die staatlich geförderte Pflege-Zusatzversicherung ist somit interessant für Personen, die aufgrund von Vorerkrankungen bisher keinen Versicherungsschutz erhalten haben. Allerdings ist zu beachten, dass die geförderte Pflege-Zusatzversicherung (Pflege-Bahr) nur eine Ausschnittsdeckung darstellt, d.h. es wird nur ein Teil der Kosten im Pflegefall abgedeckt. Eine zusätzliche Absicherung mit einem „ungeförderten“ Pflege-Tarif ist unabdingbar.

Für Personen mit Vorerkrankungen sind daher Angebote, die eine Absicherung über den vorgeschriebenen Mindestbetrag von 600 Euro in der Pflegestufe III hinaus zulassen, besonders beachtenswert.

Pflegetagegeld Versicherung

Die Pflegetagegeld Versicherung dient daher der privaten Absicherung des Risikos eines Pflegefalls. Gegen Nachweis der Pflegebedürftigkeit wird ein vereinbarter fester Geldbetrag für jeden Pflegetag gezahlt. Häufig erfolgt dabei eine Abstufung des zu zahlenden Geldbetrages in Abhängigkeit von der Pflegestufe. Das Tagegeld wird unabhängig von den tatsächlichen Kosten durch die Pflege überwiesen.

 

Es werden zwei Arten Pflegetagegeld Versicherung unterschieden

Statische, gestaffelte Pflegetagegeld-Tarife

Der Versicherungsnehmer bestimmt bei statischen, gestaffelten Pflegetagegeld-Tarifen nur die Höhe des zu zahlenden Pflegetagegelds in der Pflegestufe 3 als den 100 %-igen Basiswert. Der Versicherer hingegen bestimmt das Leistungsverhältnis der Pflegestufe 3 zu den verbleibenden Pflegestufen. Am häufigsten wird das Verteilungsverhältnis 30 % | 60 % | 100 % angeboten, d.h. der Versicherer erstattet 30 % des vereinbarten Pflegetagegeldes in der Pflegestufe 1, 60 % in der Pflegestufe 2 und 100 % in der Pflegestufe 3. Allerdings gibt es auch Angebote bzw. Tarife, die keine Leistung in der Pflegestufe 1 und/oder Pflegestufe 2 vorsehen.

Flexible, modular aufgebaute Pflegetagegeld-Tarife

Im Gegensatz zu den statischen Pflegetagegeld-Tarifen kann der Versicherungsnehmer bei flexiblen, modular aufgebauten Tarifen das Pflegetagegeld für alle Pflegestufen individuell vereinbaren. Es sind beliebige Kombinationen denkbar, jedoch darf das Tagegeld der höheren Pflegestufe nicht in geringerer Höhe vereinbart werden, als das Tagegeld der nächst niedrigeren Pflegestufe. Es besteht auch die Möglichkeit alle Pflegestufen gleich hoch – z.B. zu 100 % – zu versichern.

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